logo 1356084 340Transparenz ist ein Wesenselement der Demokratie.

Dieser Begriff spielte in der letzten Kommunalwahl eine große Rolle. Es gab keine Wahlversammlung, in der nicht massive Defizite diesbezüglich in der Pappenheimer Kommunalpolitik beklagt wurden.
Nun knapp vier Jahre später muss man ernüchternd feststellen, dass sich in dieser Hinsicht nicht das Geringste geändert hat. Viel zu oft und ohne Not landen Besprechungspunkte nach wie vor im nichtöffentlichen Teil der Tagesordnungen. Diese Geheimniskrämerei trägt nicht dazu bei, das Vertrauen in unsere Kommunalpolitik zu stärken, da ja nach einiger Zeit  - nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe - eh alles ans Licht kommt.

 

Um nur einige Punkte herauszugreifen, habe ich vor vier Wochen die Rechtsaufsicht-Weißenburg angeschrieben und um rechtliche Würdigung gebeten. Auf telefonische Anfrage am 04.12.2017 wurde mir der Eingang der Mail bestätigt. Eine schriftliche Antwort steht bis dato noch aus.

 

Hier meine Email vom 13.11.2017 an die Rechtsaufsicht-WUG / Kopie an Landrat Gerhard Wägemann:

 

Sehr geehrter Herr Eischer,

als Bürger der Stadt Pappenheim und als Betreiber des Internet-Informations-Portals www.pappenheim24.de bitte ich Sie um rechtliche Würdigung folgender Punkte:

 

  1. Öffentlichkeitstransparenz auch für nichtöffentliche Tagesordnungspunkte

In Pappenheim ist es üblich, wie in anderen Kommunen auch, die Tagesordnung der Stadtratssitzungen in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern. Die öffentlichen Sitzungspunkte werden bezüglich ihrer Beratungsgegenstände  und anschließenden Beschlüsse in den Medien bzw. im Ratsinformationssystem (Homepage) der Stadt  Pappenheim bekannt gegeben. Die  nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte und deren Beschlüsse  hingegen bleiben den Bürgern jedoch verschlossen.

Hierzu stellt Regierungsrat Michael Pahlke in einer Abhandlung klar: Wenn die pflichtgemäße Bekanntmachung der Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung unterblieben ist, haben die Beschlüsse, die in der geheimen Sitzung gefasst wurden, keine Gültigkeit.

(weitere Ausführungen hier)

 

  1. Geheimhaltung nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

Im Protokoll der Stadtratssitzung vom 26.07.2017 ist folgendes zu lesen:

StR Otters beschwert sich öffentlich darüber, dass Inhalte aus nichtöffentlichen Sitzungen binnen kürzester Zeit an die Presse gelangen. StRin Seuberth und StR Gronauer geben ihm vom Prinzip her Recht. StR Gallus fragt nach, wodurch der Stadtrat erkennen kann, ob bei einem nichtöffentlichen Punkt, die Geheimhaltungspflicht besteht oder nicht. Herr Eberle erklärte, dass diese Geheimhaltungspflicht generell besteht, es sei denn, der Stadtrat würde diese durch einen Beschluss aufheben.

Meines Wissens entscheidet in Pappenheim der Bürgermeister, welche Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil behandelt werden. Darf diese Zuordnung alleine vom Bürgermeister vorgenommen werden? Die Gemeindeordnung schreibt diese Entscheidung in Art. 52 Pkt.2 dem Gemeinderat zu.

Die Gemeindeordnung Bayern enthält in Artikel 52 Pkt.3 : Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Wer entscheidet das? Ist hierzu wieder das Stadtratsgremium gefordert?

 

  1. Abbruch Stadtratssitzung durch Bürgermeister ( Hintergrundinfo Beitrag pappenheim24 )

Aus einem Kommentar zum Gemeinderecht, der zwar aus Baden-Württemberg stammt, aber in ganz Deutschland Grundlage des Gemeinderechtes ist:

Bis zur Eröffnung der Sitzung ist der Bürgermeister Herr über die Tagesordnung. Er kann folglich Verhandlungsgegenstände wieder absetzen oder deren Reihenfolge ändern. Nach Eröffnung der Sitzung geht die Herrschaft über die Tagesordnung auf den Gemeinderat über. Er bestimmt sodann, ob z.B. die Reihenfolge der einzelnen Punkte geändert oder ob sie an einen Ausschuss überwiesen werden sollen.

Am 05.10.2017 hat Bürgermeister Sinn kurz nach Beginn des nichtöffentlichen Teils  die Stadtratssitzung abgebrochen und die noch anstehenden Beratungsgegenstände der Tagesordnung nicht mehr behandelt! Wenn sich der Bürgermeister, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sieht, die Sitzung zu leiten, hätte er die Sitzungsleitung an einen der weiteren Bürgermeister abgeben müssen. Ist das so korrekt?

 

   4.       § 37 Beamtenstatusgesetz – Verschwiegenheitspflicht

Hier ein Beitrag eines Pappenheimer Bürgers mit der Bitte um Weiterverfolgung:

(1) 1Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies giIt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Bürgermeister Sinn hat in seiner Eigenschaft als Bürgermeister, also als Beamter auf Zeit, erfahren, dass sich die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Grafschaft geändert haben.

Es besteht kein besonderes Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personen, über diese Eigentumsverhältnisse informiert zu werden.

Mit seiner Information an die Presse, dass sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben, verstößt er eindeutig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit.

Eine Anzeige des Sachverhaltes an die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Bitte um rechtliche Würdigung erscheint meiner Meinung nach angebracht.

 

Die transparente und vor allem ehrliche Information auch im kommunalen Bereich ist ein Grundrecht und einer der Eckpfeiler der Demokratie. Hier sehe ich aufgrund der geschilderten Gegebenheiten bei uns in Pappenheim Defizite.

Ich freue mich auf Ihre Stellungnahme und Bewertung der Sachverhalte.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Sachse