reputation spirit 640Einen weiteren Beitrag zum stetigen Reputationsverlust lieferte bei der letzten Stadtratssitzung eine kurze Diskussion am Ende des öffentlichen Teils.

Wie zu erfahren war, bat Amtsleiter Eberle, per email, den 2. Bürgermeister Dietz um eine Erklärung warum er ihn in der Stadtratssitzung vom 14.06.2018 darauf hinwies, es drohe ihm ein Gerichtsverfahren nach Beamtenrecht. Dies bezog sich auf den Schlusssatz einer Beschlussvorlage, in welchem der Stadtrat instrumentalisiert werden sollte von Herrn Engeler eine förmliche Entschuldigung einzufordern. (wir berichteten) Der Wortlaut im Original: Herrn Engeler ist mitzuteilen, dass der Stadtrat erwartet, dass er sich für die offensichtlichen Falschbehauptungen und Denunziationen ggü. Mitarbeitern der Verwaltung und Stadtratsmitgliedern förmlich entschuldigt. Dieser Satz wurde mit 10 : 0 Stimmen einstimmig (bei einer Abwesenheit) aus der Abstimmung gestrichen. (siehe Protokoll vom 14.06.2018)

Die von Amtsleiter Eberle geforderte Erklärung lieferte Herr Dietz,  indem er eine Passage aus der "Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern"  verlas, mit der Bemerkung Herr Eberle würde diese wohl nicht kennen:

§ 4
Grundsätze
 
(1) 1Die Behörden richten ihre Maßnahmen zur Gestaltung einer wirksamen bürgerfreundlichen und dienstleistungsorientierten Verwaltung an den Bedürfnissen der Bürger aus. 2Die Bürgerfreundlichkeit und Dienstleistungsorientierung der Behörden ist stetig zu verbessern.
(2) 1Den Bürgern ist freundlich und mit Verständnis für ihre Belange zu begegnen. 2Ihnen sind soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren. 3Sie sind bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren.
(3) 1Das Verwaltungshandeln muss nachvollziehbar und unparteiisch sein. 2Auf sachbezogene Vorstellungen der Bürger ist bei der Ermessensausübung und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe besonders einzugehen.
(4) Hat ein Gericht zu Gunsten eines Bürgers entschieden, so soll vorbehaltlich besonderer Vorschriften ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastung erfordert.
(5) Die Behörden und Organisationseinheiten wirken so zusammen, dass für die Bürger ein möglichst geringer Aufwand durch persönliche Vorsprachen und Schriftverkehr entsteht.
 

Von diesen Grundsätzen sei Amtsleiter Eberle mit seiner Handlungsweise meilenweit entfernt, bemerkte Herr Dietz.

Als dieser dann noch begann einen offenen Brief von Pappenheimer Bürgern an die Familie Engeler zu verlesen, war es um SPD-Stadtrat Gronauer geschehen. Wortgewaltig, mit seinen altbekannten Argumenten, dies sei kein Thema heute, versuchte er die unangenehme Situation für Herrn Eberle zu beenden.

Dennoch konnte 2.Bürgermeister Dietz mitteilen, dass der folgende Brief von zahlreichen Pappenheimer Bürgern unterzeichnet war:

 Bürgerbrief